FAQ - Häufig gestellte Fragen
Anspruchsberechtigung
Habe ich Anspruch auf AideFi?
Die Anspruchsberechtigung hängt insbesondere ab von:
- Ihrer persönlichen oder familiären Situation;
- dem Hochschulstudienprogramm, das Sie absolvieren.
Sie können den Berechtigungssimulator nutzen, um eine erste Einschätzung zu erhalten:
Achtung:
Der Simulator liefert lediglich eine allgemeine Einschätzung. Die offizielle Entscheidung wird erst nach der Prüfung Ihres Antrags und der eingereichten Belege getroffen.
Für welche Studienprogramme kann ich AideFi erhalten?
Sie können die AideFi für ein förderfähiges Hochschulstudienprogramm erhalten, das in Vollzeit oder Teilzeit absolviert wird, sofern Sie für mindestens 15 ECTS-Credits pro Semester eingeschrieben sind.
Nicht alle Hochschulstudienprogramme sind automatisch für die AideFi förderfähig. Bevor Sie sich einschreiben, sollten Sie prüfen, ob das Programm von der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Abschluss verliehen wird, offiziell anerkannt ist.
Darüber hinaus muss das Studienprogramm einem der folgenden Studienzyklen zugeordnet sein:
- dem Kurzstudienzyklus, beispielsweise einem BTS;
- dem ersten Zyklus, beispielsweise einem Bachelor;
- dem zweiten Zyklus, beispielsweise einem Master;
- oder dem Einheitszyklus, der den ersten und zweiten Zyklus in einer einzigen Studienphase kombiniert.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite:
Achtung:
Einige im Internet angebotene Programme können wie Hochschulstudiengänge erscheinen, ohne offiziell anerkannt zu sein. Es ist daher wichtig, die Förderfähigkeit des Studienprogramms vor der Einschreibung zu überprüfen.
Kann ich AideFi für ein Fernstudium bekommen?
Fernstudienprogramme können für die AideFi förderfähig sein.
Sie müssen jedoch dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Präsenzstudiengänge. Insbesondere muss das Studienprogramm von der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Abschluss verliehen wird, offiziell anerkannt sein.
Ich bin in einem Teilzeitstudienprogramm eingeschrieben. Kann ich AideFi erhalten?
Studierende, die in Teilzeit eingeschrieben sind, erhalten Stipendien, Zuschläge und Studiendarlehen in Höhe von 50 % der Beträge, die einem Vollzeitstudierenden gewährt werden.
Die Dauer der Gewährung der finanziellen Unterstützung entspricht dem Doppelten der Regelstudiendauer desselben Studienprogramms in Vollzeit.
Bei der Überprüfung des Studienfortschritts muss ein Teilzeitstudierender mindestens 50 % der ECTS-Credits oder entsprechenden Leistungspunkte erworben haben, die von einem Vollzeitstudierenden im selben Studienprogramm verlangt werden.
Beispiel:
Beträgt die Regelstudiendauer des Studienprogramms 2 Jahre in Vollzeit, kann eine Dauer von 4 Jahren in Teilzeit berücksichtigt werden.
Worauf muss ich als nicht in Luxemburg ansässiger Studierender achten, bevor ich die AideFi beantrage?
Sie müssen in Ihrem Wohnsitzland alle erforderlichen Schritte unternehmen, um dort eine finanzielle Unterstützung für Ihr Studium zu beantragen.
Dabei müssen Sie die in Ihrem Wohnsitzland geltenden Fristen und Verfahren einhalten. Die AideFi des luxemburgischen Staates kann nicht aufgrund einer Ablehnung gewährt werden, die auf eine verspätete Antragstellung oder ein unvollständiges Dossier in Ihrem Wohnsitzland zurückzuführen ist.
Sie müssen Ihrem AideFi-Antrag die offizielle positive oder negative Entscheidung der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzlandes für das betreffende akademische Jahr oder Semester beifügen, je nach den im Wohnsitzland geltenden Regelungen.
Diese Entscheidung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, wenn sie bei der Einreichung Ihres AideFi-Antrags noch nicht vorliegt.
Liegt keine gültige offizielle Entscheidung vor, kann die AideFi nicht gewährt werden.
Verfolgung meines Antrags auf finanzielle Unterstützung
Kann ich einen unvollständigen Antrag einreichen?
Ja.
Es ist nicht erforderlich, mit der Einreichung Ihres Antrags zu warten, bis Ihnen alle erforderlichen Belege vorliegen.
Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verfügbar sind, können später nachgereicht werden. Sie verfügen dann über eine Frist von 3 Monaten ab der Benachrichtigung in MyGuichet.lu, mit der Sie aufgefordert werden, Ihr Dossier zu vervollständigen.
Achtung:
Der ursprüngliche Antrag muss dennoch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden.
Kann ich ein Stipendium oder ein Studiendarlehen erhalten, auch wenn mein Antrag noch nicht vollständig ist?
Ja.
Sobald Sie die für die Gewährung des Grundstipendiums und des Basisdarlehens erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, können diese bewilligt werden, ohne auf die Nachweise für die weiteren Bestandteile der finanziellen Unterstützung zu warten.
Weitere Stipendien oder Zuschläge können anschließend nach Eingang und Bearbeitung der ergänzenden Unterlagen bewilligt werden.
Dies betrifft insbesondere:
- das Mobilitätsstipendium;
- das Sozialstipendium;
- das Familienstipendium;
- den Zuschlag zu den Einschreibegebühren.
Wie kann ich nach der Einreichung meines Antrags zusätzliche Belege hochladen?
Nach Eingang und Bearbeitung Ihres unvollständigen Antrags fordert Sie der Service Aides financières auf, die fehlenden Nachweise über MyGuichet.lu nachzureichen.
Wenn Sie Ihren Antrag mit einer LuxTrust-Authentifizierung oder einer eID eingereicht haben, müssen die fehlenden Unterlagen in Ihrem persönlichen Bereich auf MyGuichet.lu hochgeladen werden.
Wenn Sie Ihren Antrag ohne Authentifizierung, also ohne LuxTrust-Produkt oder eID, eingereicht haben, erhalten Sie über MyGuichet.lu eine E-Mail mit einem Link, über den Sie die fehlenden Unterlagen hochladen können.
Achtung:
Prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner, wenn Sie nach der Einreichung Ihres Antrags oder nach dem Hochladen zusätzlicher Dokumente keine Nachricht erhalten.
Mein Antrag wurde bewilligt. Wann erhalte ich die Auszahlung?
Nach der Bewilligung Ihres Antrags dauert es in der Regel zwei bis vier Wochen, bis der Betrag auf Ihr Bankkonto überwiesen wird.
Diese Frist betrifft die Auszahlung nach der Bewilligung des Antrags. Die Bearbeitungsdauer des Dossiers kann je nach Anzahl der eingegangenen Anträge sowie danach variieren, ob das Dossier vollständig oder unvollständig ist.
Mein Antrag wurde bewilligt. Was kann ich tun, wenn es ein Problem mit dem QR-Code meines Studiendarlehens gibt?
Um das Studiendarlehen zu erhalten, müssen Sie dieses über Ihre Banking-App beantragen. Dabei werden Sie aufgefordert, den QR-Code zu scannen, der sich auf der Rückseite Ihres Bewilligungsschreibens befindet.
Bei Problemen mit dem QR-Code oder mit dem Darlehensantrag in Ihrer Banking-App ist Ihre Bank Ihr erster Ansprechpartner.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Bank schriftlich, beispielsweise per E-Mail oder über die Nachrichtenfunktion Ihrer Banking-App.
Kann die Bank das Problem nicht lösen, können Sie den schriftlichen Austausch mit der Bank an folgende Adresse des Service Aides financières weiterleiten:
Der Service Aides financières kann sich anschließend mit der Bank in Verbindung setzen, um die Situation zu prüfen.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie die folgende Seite aufrufen:
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den möglichen Rechtsbehelfen und weiteren Schritten, falls Sie mit der erhaltenen Entscheidung nicht einverstanden sind.
Beträge, Stipendien und Studiendarlehen
Woraus setzt sich die AideFi zusammen?
Die AideFi setzt sich aus mehreren miteinander kombinierbaren Stipendien sowie einem Studiendarlehen zusammen.
Sie wird pro akademisches Jahr in zwei halbjährlichen Tranchen gewährt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Können meine Einkünfte Auswirkungen auf die AideFi haben?
Bestimmte Einkünfte des Studierenden können Auswirkungen auf die AideFi haben, insbesondere auf das Sozialstipendium.
Einkünfte aus einer studienbegleitenden Nebentätigkeit werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus sogenannten „Studierendenverträgen*“, Praktikumsvergütungen sowie Einkünfte aus dualen Studien- oder Ausbildungsverträgen.
*Studierendenverträge: Beschäftigungsvertrage mit Studierenden, entweder während der Schulferien mit höchstens 40 Stunden pro Woche oder in Form eines befristeten Arbeitsvertrags (CDD) mit höchstens 15 Stunden pro Woche.
Andere Einkünfte, die dem Studierenden während des akademischen Jahres zur Verfügung stehen, werden hingegen berücksichtigt und können die Höhe des Sozialstipendiums beeinflussen.
Übersteigt das durchschnittliche monatliche steuerpflichtige Eigeneinkommen des Studierenden während des Semesters 80 % des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer, kann die AideFi ausschließlich in Form eines Studiendarlehens gewährt werden.
Von der AideFi ausgeschlossen sind:
- Studierende, deren durchschnittliches monatliches steuerpflichtiges Eigeneinkommen mehr als das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer beträgt;
- Studierende, die das Revenu d’inclusion sociale (REVIS) beziehen;
- Studierende, die eine Altersrente beziehen;
- Studierende, die eine vorgezogene Altersrente beziehen;
- Studierende, die eine Invaliditätsrente beziehen;
- Studierende, die Arbeitslosengeld beziehen, es sei denn, sie wurden von der ADEM zur Aufnahme eines Hochschulstudiums ermächtigt. Die entsprechende Bescheinigung ist bei der ADEM zu beantragen.
Welche Einkünfte werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums berücksichtigt?
Das Sozialstipendium hängt von der finanziellen Situation des Studierenden und der Personen ab, bei denen er unterhaltsberechtigt ist.
Folgende Einkünfte werden berücksichtigt:
- Sind die Eltern verheiratet, durch einen zivilen Solidaritätspakt (PACS) verbunden oder an derselben Adresse gemeldet, werden die Einkünfte beider Elternteile berücksichtigt.
- Sind die Eltern weder verheiratet noch durch einen zivilen Solidaritätspakt verbunden und leben nicht unter derselben Adresse, werden ausschließlich die Einkünfte des Elternteils berücksichtigt, der den Studierenden hauptsächlich unterhält*.
*Hauptsächlich unterhält: Die Situation wird insbesondere anhand des Wohnsitzes des Studierenden, der zuletzt bezogenen Familienleistungen sowie der Person bestimmt, bei der der Studierende mitversichert ist.
- Hat dieser Elternteil erneut geheiratet oder einen zivilen Solidaritätspakt geschlossen, werden die Einkünfte des neuen Paares berücksichtigt.
- Im Falle einer gesetzlichen Vormundschaft, einer Übertragung der elterlichen Sorge oder einer Unterbringung in einer Pflegefamilie werden die Einkünfte des gesetzlichen Vormunds und seines Ehe- bzw. Lebenspartners, des Sorgeberechtigten und seines Ehe- bzw. Lebenspartners oder der Pflegefamilie berücksichtigt.
In bestimmten Fällen kann ein Studierender als finanziell unabhängig von seinen Eltern anerkannt werden. In diesem Fall werden ausschließlich die Einkünfte des Studierenden berücksichtigt.
Ist der Studierende verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft, können die Einkünfte des Paares berücksichtigt werden.
Wann kann ich als finanziell unabhängig von meinen Eltern anerkannt werden?
Ein Studierender kann als finanziell unabhängig von seinen Eltern anerkannt werden, wenn er sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Er ist nicht unter derselben Adresse wie seine Eltern gemeldet;
- seine Eltern tragen nicht mehr zu seinem Unterhalt bei;
- zusätzlich erfüllt er mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
- sein eigenes Einkommen entspricht mindestens dem Höchstbetrag des REVIS für einen Erwachsenen;
- er wird von einem Office social betreut und legt seinem Antrag eine aktuelle Bescheinigung bei;
- er genießt internationalen oder subsidiären Schutz.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden für die Berechnung des Sozialstipendiums ausschließlich die Einkünfte des Studierenden berücksichtigt.
Achtung:
Ein Studierender, der als finanziell unabhängig von seinen Eltern anerkannt wird, gilt nicht mehr als unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Eltern. Er kann daher die AideFi nicht mehr auf Grundlage der Situation eines Elternteils erhalten.
Ein verheirateter Studierender oder ein Studierender in einer Partnerschaft kann als finanziell unabhängig von seinen Eltern anerkannt werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er ist nicht unter derselben Adresse wie seine Eltern gemeldet;
- seine Eltern tragen nicht mehr zu seinem Unterhalt bei;
- zusätzlich erfüllt er mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
- die Einkünfte des Paares entsprechen mindestens dem Höchstbetrag des REVIS für zwei Erwachsene;
- er wird von einem Office social betreut.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden für die Berechnung des Sozialstipendiums ausschließlich die Einkünfte des Paares berücksichtigt.
Wichtig:
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Einkünfte der Eltern weiterhin für die Berechnung des Sozialstipendiums berücksichtigt.
Kann die AideFi mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Die AideFi kann kumuliert werden mit:
- Stipendien im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms, beispielsweise Erasmus+;
- Stipendien, die aufgrund besonderer Leistungen oder Verdienste des Studierenden gewährt werden.
Die AideFi kann nicht kumuliert werden mit:
- vergleichbaren finanziellen Unterstützungen, die im Wohnsitzland des Studierenden gewährt werden können, wie Studienbeihilfen, Studiendarlehen oder bestimmte regionale Stipendien;
- finanziellen Vorteilen, die mit dem Studierendenstatus verbunden sind und im Wohnsitzland gewährt werden, wie Familienleistungen oder Wohnbeihilfen für Studierende.
Erhalten Sie in Ihrem Wohnsitzland ein Stipendium oder eine Beihilfe, beispielsweise Familienleistungen oder Wohnbeihilfen, können diese Beträge von der AideFi abgezogen werden.
Wohnsitz und Mobilität
Was ist der Unterschied zwischen meinem gewöhnlichen Wohnsitz und meiner Unterkunft während des Studiums?
Ihr gewöhnlicher Wohnsitz entspricht grundsätzlich dem Ort, an dem sich Ihr Hauptwohnsitz vor Beginn Ihres Studiums befand.
Für die meisten Studierenden handelt es sich dabei um den Familienwohnsitz, also die Adresse, an der sie gewöhnlich mit ihren Eltern leben.
Die Anmietung einer Studierendenunterkunft, eines Zimmers oder einer Wohnung in dem Land, in dem Sie Ihr Studium absolvieren, bedeutet nicht automatisch, dass sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz ändert.
Wenn Sie den Familienwohnsitz vorübergehend verlassen, um in einem anderen Land zu studieren, bleibt Ihr gewöhnlicher Wohnsitz daher grundsätzlich der Wohnsitz, den Sie vor Beginn Ihres Studiums hatten.
Diese Unterscheidung ist wichtig, da die vorzulegenden Nachweise und bestimmte Anspruchsvoraussetzungen von Ihrem gewöhnlichen Wohnsitzland abhängen können.
Können bei der Mobilitätsbeihilfe die Eltern Vertragsinhaber des Mietvertrags sein?
Um Anspruch auf die Mobilitätsbeihilfe zu haben, muss der Name des Studierenden auf dem mit dem Antrag eingereichten Mietvertrag aufgeführt sein.
Der Studierende muss den Mietvertrag als Mieter oder Mitmieter unterzeichnet haben.
Die Miete kann von den Eltern des Studierenden bezahlt werden, sofern der Zahlungsempfänger und die Höhe der Miete den Bestimmungen des Mietvertrags entsprechen.
Die Mobilitätsbeihilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Studierende, seine Eltern oder seine Großeltern Eigentümer der Unterkunft sind.
Dauer der Gewährung der AideFi
Für wie viele Studienprogramme kann ich die AideFi erhalten?
Die finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für:
- einen Studiengang des ersten Zyklus, beispielsweise einen Bachelor, gefolgt von einem Studiengang des zweiten Zyklus, beispielsweise einem Master;
- oder einen Einheitszyklus, der den ersten und zweiten Studienzyklus miteinander verbindet.
Im Rahmen des ersten Zyklus kann der Studierende sich auch für einen Kurzstudienzyklus, beispielsweise ein BTS, entscheiden und anschließend das dritte Jahr des ersten Zyklus absolvieren, beispielsweise einen Bachelor oder eine licence professionnelle.
Nach erfolgreichem Abschluss eines Studienprogramms kann der Studierende die AideFi zudem für ein weiteres Studienprogramm derselben Studienstufe erhalten.
Kann ich weiterhin von der AideFi profitieren, wenn ich die reguläre Studiendauer meines Studienprogramms überschritten habe?
Wenn Sie die reguläre Dauer der Gewährung der finanziellen Unterstützung überschritten haben, können Sie bis zu zwei zusätzliche „Bonussemester“ erhalten, sofern Sie mindestens 50 % der in Ihrem Studienprogramm vorgesehenen ECTS-Credits erworben haben.
Nachdem diese beiden zusätzlichen Semester ausgeschöpft wurden, können Sie höchstens zwei weitere Semester in Form eines Darlehens erhalten, sofern Ihnen zum Abschluss Ihres Studienzyklus noch höchstens 60 ECTS-Credits fehlen.
Diese Vergünstigungen, also die zusätzlichen Semester und die damit verbundenen Darlehen, werden während des gesamten Hochschulstudiums nur einmal gewährt, unabhängig von der Anzahl der besuchten Studienprogramme.
Ich habe mein Studium abgeschlossen und möchte ein weiteres Studienprogramm beginnen. Kann ich erneut die AideFi erhalten?
Wenn Sie erfolgreich ein Kurzstudienprogramm oder ein Studienprogramm des ersten Zyklus abgeschlossen haben, für das Sie bereits die AideFi erhalten haben, können Sie diese Unterstützung erneut für ein weiteres Kurzstudienprogramm, ein weiteres Studienprogramm des ersten Zyklus oder einen Einheitszyklus erhalten.
Wenn Sie erfolgreich ein Studienprogramm des zweiten Zyklus oder einen Einheitszyklus abgeschlossen haben, können Sie die AideFi erneut für ein weiteres Studienprogramm des zweiten Zyklus erhalten.
Diese Möglichkeit wird nur einmal und nur für ein einziges weiteres Studienprogramm während Ihres gesamten Hochschulbildungswegs gewährt.
Kann ich weiterhin von der AideFi profitieren, wenn ich mein Studium wechsle oder ein Studienjahr wiederholen muss?
Die AideFi kann verweigert werden, wenn Sie keinen ausreichenden Studienfortschritt nachweisen.
Die wichtigste Überprüfung erfolgt:
- nach dem zweiten Studienjahr des ersten Zyklus;
- nach dem ersten Studienjahr des zweiten Zyklus.
Um nach zwei Jahren im ersten Studienzyklus, beispielsweise in einem Bachelorstudiengang, weiterhin Anspruch auf die AideFi zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben mindestens 60 ECTS-Credits in dem Studienprogramm erworben, in dem Sie eingeschrieben sind;
- Sie wurden zum zweiten Studienjahr zugelassen, sofern Ihr Studiengang keine ECTS-Credits vorsieht.
Um nach einem Jahr im zweiten Studienzyklus, beispielsweise in einem Masterstudiengang, weiterhin Anspruch auf die AideFi zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben mindestens 30 ECTS-Credits in dem Studienprogramm erworben, für das Sie die finanzielle Unterstützung beantragen;
- Sie wurden zum zweiten Studienjahr zugelassen, sofern Ihr Studiengang keine ECTS-Credits vorsieht.
Um im Falle einer Umorientierung Anspruch auf die finanzielle Unterstützung zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben sich spätestens nach zwei Semestern umorientiert und während der ersten beiden Semester des Studienprogramms, für das Sie die finanzielle Unterstützung beantragen, mindestens 30 ECTS-Credits erworben;
- Sie sind im zweiten Jahr eines Studienprogramms eingeschrieben, dessen Dauer in Studienjahren und nicht in ECTS-Credits festgelegt ist;
- Sie haben mindestens 60 ECTS-Credits in dem Studienprogramm erworben, für das die Unterstützung beantragt wird.
Zusätzliche Informationen und Rechtsgrundlage
Können meine Eltern den Antrag für mich stellen?
Der AideFi-Antrag betrifft den Studierenden. Grundsätzlich wird er vom Studierenden selbst mit seinem eigenen LuxTrust-Zertifikat oder seiner eID eingereicht.
MyGuichet.lu ermöglicht es jedoch inzwischen, die Verwaltung von Online-Verwaltungsverfahren mittels einer digitalen Vollmacht einer anderen Person, beispielsweise einem Elternteil, zu übertragen.
Die bevollmächtigte Person kann dann im Namen des Studierenden Online-Verfahren durchführen, innerhalb der von MyGuichet.lu vorgesehenen Grenzen und für die Verfahren, die für das digitale Mandat zugelassen sind.
Weitere Informationen zum digitalen Mandat finden Sie auf folgender Seite:
Gibt es besondere Regelungen für schwerwiegende und außergewöhnliche Situationen?
Die Gesetzgebung sieht besondere Regelungen für bestimmte schwerwiegende und außergewöhnliche Situationen vor.
- Studierende, die mit außergewöhnlichen Belastungen oder einer sozialen und finanziellen Notlage konfrontiert sind, können einen zusätzlichen semesterweisen Zuschlag zu ihrer finanziellen Unterstützung erhalten.
- Studierende, deren regulärer Studienfortschritt beeinträchtigt ist, können eine Verlängerung der Bezugsdauer ihrer finanziellen Unterstützung sowie eine Verschiebung der Leistungsüberprüfung erhalten.
Anträge auf einen Zuschlag, eine Verlängerung oder eine Verschiebung der Leistungsüberprüfung müssen schriftlich beim Service Aides financières eingereicht werden:
Die Anträge werden auf Grundlage der eingereichten Nachweise geprüft und können nach positiver Stellungnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 über die staatliche finanzielle Unterstützung für Hochschulstudien vorgesehenen beratenden Kommission bewilligt werden.
Sind Studienprogramme des dritten Zyklus förderfähig?
Ab dem akademischen Jahr 2026/2027 sind Studienprogramme des dritten Zyklus nicht mehr für die AideFi förderfähig.
Dies betrifft insbesondere:
- Doktoratsstudien;
- PhD-Programme;
- andere Studienprogramme des dritten Zyklus;
- Medizinische Facharztausbildungen, die dem dritten Zyklus des Hochschulstudiums zugeordnet sind.
Personen, die eine Doktorat anstreben, werden gebeten, sich beim Nationalen Forschungsfonds Luxemburg (fnr.lu) über Fördermöglichkeiten für Doktorandinnen und Doktoranden zu informieren.
Ärztinnen und Ärzte in der Facharztausbildung, die ihre Spezialisierung im Ausland absolvieren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine spezielle finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit erhalten.
Für Informationen oder Anfragen zu dieser Unterstützung wenden sich Betroffene bitte direkt an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit: professions.medicales@ms.etat.lu
Studierende, die jedoch bereits in einem Studienprogramm des dritten Zyklus eingeschrieben sind und vor dem akademischen Jahr 2026/2027 mindestens einmal AideFi erhalten haben, behalten ihren Anspruch auf die Unterstützung bis zum Abschluss ihres Studienprogramms.
Studierende, die bereits vor dem akademischen Jahr 2026/2027 in einem Studienprogramm des dritten Zyklus eingeschrieben waren und mindestens einmal die AideFi erhalten haben, behalten ihren Anspruch bis zum Abschluss ihres Studienprogramms.
Sind berufliche Ausbildungen im Ausland förderfähig?
Ab dem akademischen Jahr 2026/2027 sind berufliche Ausbildungen im Ausland, die von Schülern im Rahmen einer entsprechenden Genehmigung des Service de la formation professionnelle (sfp.lu) absolviert werden, nicht mehr für die AideFi förderfähig.
Schüler oder Studierende, die bereits vor dem akademischen Jahr 2026/2027 in einer solchen Ausbildung eingeschrieben waren und mindestens einmal die AideFi erhalten haben, behalten ihren Anspruch bis zum Abschluss ihres Ausbildungs- oder Studienprogramms.
Was geschieht, wenn meine Situation zu einer Neubewertung oder Rückforderung meiner finanziellen Unterstützung führt?
Ein Bewilligungsbescheid kann für das laufende oder das vorherige Semester erneut geprüft werden. Dies kann zu einer Erhöhung, Kürzung oder Einstellung der gewährten Unterstützung führen.
Ergibt die erneute Prüfung, dass Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, müssen diese Beträge zurückgezahlt werden.
Die zurückzuzahlenden Beträge können von künftigen Stipendien oder Darlehenstranchen abgezogen werden oder direkt vom Studierenden zurückgefordert werden.
Bei falschen Angaben, dem Verschweigen von Informationen oder der Vorlage gefälschter Dokumente kann der Studierende zudem strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein.
Was ist die Rechtsgrundlage der AideFi?
Die AideFi richtet sich nach den in Luxemburg geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen zur staatlichen finanziellen Unterstützung für Hochschulstudien.
- Loi du 6 juillet 2026 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures
- Règlement grand-ducal du 6 juillet 2026 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures
Die Informationen in dieser FAQ dienen dazu, die wichtigsten geltenden Bestimmungen in vereinfachter Form zu erläutern. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften.
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