Beschwerdeverfahren

Die folgenden Informationen werden nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt und sind für das Ministerium für Forschung und Hochschulbildung nicht bindend, was ihre Richtigkeit betrifft.

Gegen jeden Rechtsakt des Ministeriums für Forschung und Hochschulbildung, der eine Entscheidung darstellt, die einen Bürger beschweren kann, kann Beschwerde eingelegt werden.

Für Personen, die von einer Entscheidung des Ministeriums für Forschung und Hochschulbildung betroffen sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen.

Die informelle Beschwerde

Eine Person, die mit einer Verwaltungsentscheidung des Ministeriums für Forschung und Hochschulbildung nicht einverstanden ist, hat immer die Möglichkeit, vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte beim Ministerium für Forschung und Hochschulbildung einen Rechtsbehelf einzulegen, damit das Ministerium seinen ursprünglichen Standpunkt gegenüber dem Antragsteller ändert.

Eine informelle Beschwerde ist per Post oder E-Mail an folgende Adresse zu richten: aidefi-recours@mesr.etat.lu

Zur Information

Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, der beim Verfasser der angefochtenen Verwaltungsentscheidung eingelegt wird. Er ist an keine bestimmte Form gebunden, außer dass er in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) abgefasst sein muss, und muss nicht von einem Rechtsanwalt formuliert werden. Im Idealfall wird klar und deutlich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Rechtsbehelf handelt, und der Antragsteller, der eine Änderung der angefochtenen Entscheidung anstrebt, legt Beweise zur Untermauerung seiner Ansprüche vor. Jede Beschwerde muss vom Antragsteller persönlich eingereicht werden; Beschwerden von Verwandten oder anderen Familienmitgliedern des Antragstellers sind grundsätzlich nicht zulässig.

Für den Rechtsbehelf gibt es also keine Frist. Um jedoch die Möglichkeit einer Berufung beim Verwaltungsgerichtshof nicht zu verlieren, wenn die Berufung nicht erfolgreich ist, sollte die Berufung vor Ablauf der Berufungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof (drei Monate ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung) eingelegt werden.

Wird ein Rechtsbehelf nämlich innerhalb dieser Frist eingelegt, so hat er die Besonderheit, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht ausgesetzt wird und eine neue Frist mit der Zustellung der neuen Entscheidung beginnt.

Bleibt eine Antwort auf die formlose Beschwerde aus, wird die Frist für die streitige Beschwerde nicht unbegrenzt gehemmt: Sind seit der Einlegung der formlosen Beschwerde mehr als drei Monate vergangen, ohne dass eine neue Entscheidung ergangen ist, beginnt die Frist für die streitige Beschwerde mit Ablauf des dritten Monats.

Rechtsstreitigkeiten

Die Klage beim Verwaltungsgericht muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erhoben werden, an dem die Entscheidung des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung dem Antragsteller zugestellt wurde. Dieser Rechtsbehelf muss über einen Anwalt beim Gericht eingelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter barreau.lu.

Der Mediator des Großherzogtums Luxemburg (Ombudsman)

  • Jede natürliche oder juristische Person, die sich durch eine Verwaltungsentscheidung oder ein Verwaltungsverfahren oder durch das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten in Luxemburg belästigt fühlt, kann sich an den Bürgerbeauftragten wenden.
  • Bevor der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht, muss er sich persönlich an die betreffende Dienststelle wenden, um eine Erklärung oder Klarstellung zu verlangen oder die Entscheidung anzufechten.
  • Bleibt die Anfrage des Antragstellers unbeantwortet oder ist die Antwort, die er erhält, nicht zufriedenstellend, kann der Antragsteller die Angelegenheit an den Schlichter weiterleiten.
  • Der Schlichter prüft dann die Zulässigkeit und Gültigkeit der Beschwerde.
  • Erscheint die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, teilt er dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.
  • Hält er die Beschwerde hingegen für zulässig und begründet, übermittelt der Vermittlungsbeauftragte seine Empfehlungen an die betreffenden Behörden, um die strittige Entscheidung erneut zu prüfen und eine gütliche Einigung zu erzielen.

Bitte beachten: Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten unterbricht oder hemmt nicht die Fristen für die Erhebung einer Klage bei den zuständigen Gerichten.

Der Dienst des Ombudsmans ist kostenlos.

Weitere Informationen finden Sie unter ombudsman.lu.

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