Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden bezüglich der Studierenden, die im Sommersemester 2019/2021 oder während des Studienjahres 2020/2021 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren, spezifische Maßnahmen ergriffen.
Diese Maßnahmen umfassen ein zusätzliches „COVID-Bonussemester“ für die genannten Studierenden und eine Verschiebung der nach 2 Studienjahren vorgesehenen Überprüfung des Studienfortschritts.
Hinweis: Studierende können im Zuge ihres Hochschulstudiums nur ein einziges COVID-Bonussemester in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf dieses zusätzliche Semester besteht zudem nur dann, wenn die Studierenden in ihrem Studienland nicht bereits in den Genuss einer ähnlichen Maßnahme (wie zum Beispiel die Erhöhung der offiziellen Studiendauer für den Abschluss des Hochschulstudiengangs) gekommen sind.
Demnach gilt für eingeschriebene Studierende Folgendes:
- Studierende im 1. Zyklus können die Stipendien und Darlehen höchstens 3 Einheiten länger als die für den Abschluss des Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit beziehen.
- Studierende im 2. Zyklus können die Stipendien und Darlehen für die Anzahl an Semestern beziehen, die für den Abschluss des Studienzyklus offiziell vorgesehen ist. Diese Anzahl erhöht sich um:
- 3 Einheiten, wenn der Studierende den 1. Zyklus innerhalb der für diesen Studienzyklus vorgesehenen Regelstudienzeit abgeschlossen hat; oder
- 2 Einheiten, wenn der Studierende die für den Abschluss des 1. Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit um eine Einheit überschritten hat; oder
- 1 Einheit, wenn der Studierende die für den Abschluss des 1. Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit um 2 Einheiten überschritten hat.
- Studierende, die für einen einstufigen Studiengang eingeschrieben sind, können die Stipendien und Darlehen höchstens 3 Einheiten länger als die für den Abschluss des Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit beziehen.
- Studierende, die in einer Forscherausbildung eingeschrieben sind, können die Stipendien und Darlehen höchstens 9 Semester beziehen.
Möchte ein Studierender, der in den Genuss des sogenannten COVID-Bonussemesters oder einer ähnlichen Maßnahme in seinem Studienland gekommen ist, ein nicht abgeschlossenes Studium (1. Zyklus, 2. Zyklus oder einstufiger Studiengang) abschließen, kann er die gesamte AideFi für ein zusätzliches Semester in Form eines Darlehens beziehen.
Bezüglich der Verschiebung der Überprüfung des Studienfortschritts gilt Folgendes: Studierende, die in den Studienjahren 2019/2020 oder 2020/2021 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren und ihr Studium nach dem Studienjahr 2020/2021 nicht gewechselt haben, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um im 4. Studienjahr des 1. Studienzyklus noch die AideFi beziehen zu können:
- in den ersten 3 Studienjahren in demselben Studiengang mindestens 60 ECTS erworben haben;
- spätestens nach dem 3. Studienjahr 30 ECTS erworben haben, falls sie nach der ersten Immatrikulation das Studium gewechselt haben;
- bei einem Hochschulstudiengang, bei dem der Studienzyklus durch die Studienzeit bestimmt wird, im 2. Studienjahr immatrikuliert sein.
Die Auswirkungen dieser Maßnahmen kommen den betreffenden Studierenden, die innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf die AideFi stellen, automatisch zugute.