Studierende mit besonderen Bedürfnissen
Universität Luxemburg
Um die Inklusion auf ihren drei Campus zu fördern und ein respektvolles und barrierefreies Arbeits- und Lernumfeld zu entwickeln, hat die Universität Luxemburg gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 2018 bezüglich der Organisation der Universität Luxemburg, eine Kommission für angemessene Vorkehrungen (Commission des aménagements raisonnables) eingerichtet. Betroffene Studierende können ihren Antrag auf angemessene Vorkehrungen an folgende Adresse richten:
Brevets de technicien supérieur
Schüler, die in ihrem normalen Studienfortschritt behindert werden oder die nicht in der Lage sind, ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bewertungsprüfungen unter Beweis zu stellen, können beim Direktor des Lyzeums einen Antrag auf angemessene Vorkehrungen stellen.
Eine vom Schulleiter ernannte Bezugsperson leitet den Antrag an die Kommission für angemessene Vorkehrungen weiter, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.
Studienbeihilfe des luxemburgischen Staates: zusätzliche Maßnahmen
Ein Zuschlag von höchstens 1.240€ pro Semester kann Studierenden gewährt werden, die sich in einer schwerwiegenden und außergewöhnlichen Situation befinden und außergewöhnliche, wesentliche und für die Fortsetzung ihres Hochschulstudiums unerlässliche Kosten zu tragen haben.
Als schwerwiegende und außergewöhnliche Situation gelten:
- Studierende, deren Hochschulstudium aufgrund einer erheblichen, dauerhaften oder endgültigen Beeinträchtigung körperlicher, sensorischer, geistiger, kognitiver oder psychischer Funktionen, einer Mehrfachbehinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert durch eine Einschränkung oder Begrenzung ihrer Teilnahme am Studium beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung gilt als dauerhaft oder endgültig, wenn sie die Hochschulausbildung des betroffenen Studierenden während eines Studienzyklus über einen kumulierten Zeitraum von mindestens neun Monaten beeinträchtigt. - Studierende, die nicht über ausreichende persönliche Mittel verfügen, um die für die Fortsetzung ihres Studiums erforderlichen Ausgaben selbstständig zu tragen. Diese Situation sozialer und finanzieller Notlage muss von einem Sozialdienst bescheinigt werden.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach den tatsächlich vom Studierenden getragenen Kosten.
Die Gewährung des Zuschlags setzt voraus, dass dem Studierenden bereits das Sozialstipendium in Form eines Zuschusses oder Darlehens bewilligt wurde und dass er das gesamte Darlehen in Anspruch genommen hat, auf das er für das betreffende Semester Anspruch hat.
Anträge auf einen Zuschlag, eine Verlängerung oder eine Verschiebung der Leistungsüberprüfung sind schriftlich an den Dienst für finanzielle Beihilfen zu richten (aidefi@mesr.etat.lu). Sie werden auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 über die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien vorgesehenen beratenden Kommission bewilligt.
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